Tierschutz

SO VERHELFEN SIE TIEREN ZU IHREM RECHT

Foto:  Schweizer Tierschutz STS

"Sie haben ein Herz... wie wir,

   eine Seele wie wir,

sie lieben, trauern, trösten...

      FÜHLEN wie wir...

Ihnen weh tun kann nur der,

der nichts von alldem besitzt."

                         Sylvia Rassloff


Ohne aktive Menschen nützt auch das beste Tierschutzgesetz keinem einzigen Tier.

Die meisten Menschen können rein gefühlsmässig einschätzen, wenn einem Tier Unrecht getan wird. 

Doch wie weiter, wenn ein solches Unrecht beobachtet wurde? 

 

Obwohl unser Schweizer Tierschutzrecht zum Beispiel bei Tierquälerei eine Freiheits- oder Geldstrafe vorsieht, wissen viele Tierfreunde nicht, wann und wie sie gegen solche Verstösse vorgehen können.

 

  • Hunde, die ihr ganzes Leben an der Kette verbringen müssen
  • Meerschweinchen, die im Müll-Container ausgesetzt werden
  • Katzen, die nach einem Wohnungswechsel einfach am alten Ort zurückgelassen werden
  • Tiere, die angefahren und verletzt zurückgelassen werden

 

Solche und viele andere Tierquälereien geschehen in der Schweiz täglich. 

Die Täter kommen oftmals bequem durchs Leben. Dies nicht etwa, weil unser Tierschutzgesetz nicht greifen würde, sondern vielmehr, weil die zuständigen Behörden von solchen Fällen häufig gar nicht erst erfahren – und somit auch nicht tätig werden können.

 

Die Tiere sollen möglichst in einem guten Gesundheitszustand sein. Kranke Tiere sind zu pflegen und zu behandeln. Grundsätzlich verboten ist es, Tiere dauernd angebunden zu halten.

Wenn Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, ist die zuständige Behörde verpflichtet, sofort – nötigenfalls mit Hilfe der Polizei – einzuschreiten. 

Diese kann die Tiere zum Beispiel beschlagnahmen und auf Kosten des Halters anderweitig unterbringen. Ausserdem wird eine Strafuntersuchung eingeleitet. Schwere Verstösse gegen die Haltungsvorschriften fallen unter den Tatbestand der Tierquälerei.

Tiere sind auf die aktive Mithilfe jedes einzelnen Tierfreundes angewiesen.

Es sind nämlich in den meisten Fällen Passanten, die zufällig einen Missstand beobachten und die Tieren aus einer schrecklichen Lage heraus helfen und den Tierhalter zur Rechenschaft führen können.

Jeder Tierhalter hat Pflichten

Das Tierschutzgesetz verpflichtet den Halter oder Betreuer eines Tieres, das Tier angemessen zu nähren, zu pflegen, für die für sein Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit zu sorgen sowie ihm, soweit nötig, Unterkunft zu gewähren.

Die Verpflichtung zur Pflege des Tieres umfasst die Fürsorge für das Tier und seine gute Behandlung. Das Tier selber und sein Aufenthaltsort müssen rein gehalten werden, die notwendige Körperpflege und die Behandlung bei

Krankheit gehören ebenso dazu wie der Schutz vor der Witterung. 

Neben dem Zufügen von körperlichem Leid (absichtlich oder durch Vernachlässigung) verbietet das Tierschutzgesetz auch, ein Tier ungerechtfertigt in Angst zu versetzen. Auch die sozialen und psychischen Bedürfnisse des Tieres sind soweit als möglich zu erfüllen.

Tiere sind regelmässig und ausreichend zu füttern und müssen mit Wasser versorgt werden. Ihre Haltung und Unterkunft sind angemessen, wenn sie den 16 Erkenntnissen der Verhaltenskunde und Hygiene entsprechen. 

Die Tiere sollen möglichst in einem guten Gesundheitszustand sein. Kranke Tiere sind zu pflegen und zu behandeln. Grundsätzlich verboten ist es, Tiere dauernd angebunden zu halten.

Wenn Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, ist die zuständige Behörde verpflichtet, sofort – nötigenfalls mit Hilfe der Polizei – einzuschreiten. 

Diese kann die Tiere zum Beispiel beschlagnahmen und auf Kosten des Halters anderweitig unterbringen. Ausserdem wird eine Strafuntersuchung eingeleitet. Schwere Verstösse gegen die Haltungsvorschriften fallen unter den Tatbestand der Tierquälerei.

 

Beispiel: 

 

Haltung von Kaninchen...

in zu kleinen oder ungeeigneten Ställen, an der prallen Sonne, ohne Rückzugsmöglichkeiten, ungenügende Versorgung mit Wasser und Stroh, keine Nageobjekte, fehlende Krallenpflege. Die Haltung von Kaninchen muss die arttypische Fortbewegung (Hoppeln, Sprünge), Streckbewegungen und ausgestrecktes Liegen sowie aufrechtes Sitzen ermöglichen.

Foto: Schweizer Tierschutz STS


Anderes:

– Operatives Entfernen von Krallen bei Katzen.

– Nicht artgerechtes Überwintern von Schildkröten.

– Ungenügende oder ungeeignete Ernährung.

– Fehlende Möglichkeit zum täglichen Freiflug bei Stubenvögeln, welche in kleinen Käfigen gehalten werden.


Tierquälerei ist verboten!

Strafbestimmungen gemäss eidgenössischem Tierschutzgesetz (TSchG) Artikel 26 des schweizerischen Tierschutzgesetzes verbietet Tierquälerei.

Wer dennoch ein Tier quält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft oder muss eine Geldstrafe bezahlen, die durchaus mehrere zehntausend Franken betragen kann.

Die meisten Menschen können zwar gefühlsmässig einschätzen, wenn einem Tier Unrecht getan wird, wissen dann aber nicht, wann und wie sie gegen solche Verstösse vorgehen und den Tieren zu ihrem Recht verhelfen können.

Dazu ist es wichtig zu wissen, was «Tierquälerei» gemäss unserem Gesetz denn überhaupt ist.

Ein Tier misshandeln. Was heisst das?

Als Misshandlung eines Tieres gilt jedes unnötige Verursachen von Schmerzen oder Leiden an einem Tier.

Es genügt schon ein einmaliger Verstoss, regelmässiges Handeln ist nicht erforderlich.

 

Beispiele für Tier-Misshandlung:

– Ein Automobilist fährt versehentlich ein Tier an und lässt es verletzt liegen.

– Blindes Einschlagen auf einen Hund mit den Fäusten.

– Verletzen von Vögeln mit Luftpistolenschüssen.

– Ein Automobilist will durch einen Schwenker das neben dem Fahrzeug her springende Tier verscheuchen, 

   fährt es dabei an und verletzt es.

Ein Tier vernachlässigen. Was heisst das?

Eine Vernachlässigung liegt vor, wenn dem Tier die zu seinem Wohlbefinden erforderlichen Handlungen wie Ernährung, Pflege und Gewährung einer angemessenen Unterkunft vorenthalten werden und das Tier deshalb leidet

bzw. in seinem Wohlbefinden beeinträchtigt ist.

 Beispiele für Vernachlässigung:

– Unnötiges hungern lassen von Tieren

– Längeres Einsperren eines Hundes in einem Keller ohne Fenster an einer Kette

– Zurücklassen eines Tieres im Fahrzeug bei Hitze oder an der prallen Sonne

– Halten eines Hundes auf dem Balkon im Winter

– Halten von Kaninchen im Dunkeln und ohne Fütterung und Pflege in ihrem eigenen Schmutz und Kot

– Unzweckmässiges Überwintern von Schildkröten und Federvieh mit tödlicher Folge

Ein Tier unnötig überanstrengen. Was heisst das?

Ein Tier wird im Sinne des Tierschutzgesetzes unnötig überanstrengt, wenn ihm Leistungen zugemutet werden, die seine Kräfte übersteigen.

 

Beispiele für unnötige Überanstrengung:

– Ein Mofafahrer lässt seinen Hund an der Leine neben dem schnell fahrenden Mofa her rennen.

   Der Hund bricht schliesslich mit Schaum um die Schnauze und blutigen Pfoten zusammen.

– Kranke, hochträchtige oder säugende Hunde zum Ziehen einsetzen.

Tiere auf qualvolle Art oder aus Mutwillen töten. Was heisst das?

Ein Tier darf nicht mutwillig getötet werden, das heisst, ohne jeden vernünftigen Grund, sei es aus Boshaftigkeit, Leichtfertigkeit oder aus Gefühlskälte.

Muss ein Tier getötet werden, muss dies fachgerecht geschehen, so dass das Tier weder körperliche Schmerzen noch Stress oder Angst erleidet. Die Bewusstlosigkeit und der Tod müssen möglichst schnell eintreten.

Allgemein lässt sich sagen, dass ein Tier qualvoll getötet wird, wenn es nicht unverzüglich oder nicht genügend betäubt worden ist, so dass ihm Schmerzen und Leid (auch Angst!) erspart werden.

 

Beispiele für Tötung auf qualvolle Art oder aus Mutwillen:

–  Töten von unerwünschten (Jung-)Tieren (Kaninchen, Hamster, Meerschweinchen, Hühner, Katzen) auf

    nicht fachgerechte Weise, so dass der Tod nicht unverzüglich und schmerzlos eintritt.

–  Ertränken einer Katze (da sich die Lungen nur langsam mit Wasser füllen und der Tod langsam und

    qualvoll eintritt).

–  Absichtliches Anfahren oder Überfahren von Tieren.

–  Verhungern oder erfrieren lassen von Tieren.

–  Auslegen von Giftködern.

–  Stromfalle zur Abwehr von Katzen.

–  Töten des Kaninchens einer Drittperson ohne jeden vernünftigen Grund, z.B. aus blosser Rache.

–  Schiessen auf zahme oder gefangen gehaltene Tiere.

–  Töten von Tieren aus Leichtfertigkeit, Boshaftigkeit oder zum Vergnügen, z.B. Schiessen auf Katzen mit

    dem Luftgewehr.

–  Wer zulässt, dass sein Hund Katzen jagt und tötet, riskiert eine Verurteilung wegen

    Misshandlung/mutwilligem oder qualvollem Töten!

Aussetzen oder Zurücklassen eines Tieres. Was heisst das?

Eine Aussetzung begeht, wer ein Tier, für das er bis anhin gesorgt hat, auf eine solche Weise loswerden will, dass dessen Leben oder Wohlbefinden in erheblicher Weise gefährdet wird, wenn das Tier nicht durch Zufall gerettet

werden kann.

Ein strafbares Zurücklassen eines Tieres begeht, wer sein Haus verlässt, ohne für die Versorgung und Betreuung des Tieres gesorgt zu haben, wodurch dessen Leben oder Wohlbefinden gefährdet wird.

 

Beispiele für Aussetzen oder Zurücklassen eines Tieres:

–  Anbinden eines Hundes an einer Bank oder an einem Baum.

–  Verjagen des Hundes auf dem Spaziergang, so dass er nicht mehr heimfindet.

–  Zurücklassen einer Katze am alten Wohnort bei einem Umzug.

–  Zurücklassen einer unbetreuten Katze bei Ferien (kann auch unter den Tatbestand der starken

    Vernachlässigung bzw. qualvollen Tötung fallen, wenn die Katze z.B. in der Wohnung eingesperrt wird).

–  «Freilassen» eines Hamsters oder einer Schildkröte.

 

Nicht nur wegen Aussetzung, sondern auch wegen Misshandlung oder qualvoller Tötung eines Tieres macht sich strafbar, wer sich des Tieres auf eine besonders grausame Art entledigen will.

 

Beispiele:

–  den Hund in einen Abwasserschacht einsperren, um ihn verhungern zu lassen.

–  eine Katze in einem Plastiksack im Wald liegen lassen.

–  ein Tier aus dem fahrenden Auto werfen, so dass es sich verletzt.

–  ein Tier in einen Abfallcontainer werfen, so dass es verhungert, erfriert oder bei der nächsten Müllabfuhr

    qualvoll stirbt.

Die Würde eines Tieres missachten. Was heisst das?

Die Würde ist der Eigenwert eines Tieres, der im Umgang mit ihm geachtet werden muss.

 

Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn eine Belastung des Tieres nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann.

Darunter fallen neben dem Zufügen von Schmerzen oder Leiden, dem Erniedrigen oder Ängstigen speziell das übermässige Instrumentalisieren des Tieres sowie die tiefgreifende Veränderung seines Erscheinungsbildes oder

seiner Fähigkeiten.

 

Beispiele für die Missachtung der Tierwürde:

–  sexuell motivierte Handlungen mit Tieren

–  einfärben eines Hundes (als reines Modeaccessoire)

–  anzüchten von extremen, unnatürlichen Merkmalen


Haben Sie sich entschlossen, Meldung zu erstatten?

Die zuständige Behörde muss bei Tierquälereien und anderen Widerhandlungen gegen das Gesetz (z.B. Verletzung von Tierhaltungsvorschriften) tätig werden, kann das aber natürlich nur tun, wenn sie von solchen Vorfällen konkret

Kenntnis erhält. Sie ist daher auf Ihre Meldung angewiesen.

 

Zuständig sind die kantonalen Veterinärämter und die strafrechtlichen Untersuchungsbehörden (Staatsanwaltschaften) in Zusammenarbeit mit der Polizei. In der Regel müssen beide Stellen benachrichtigt werden.

 

Verstösse gegen das Tierschutzgesetz sind Offizialdelikte und müssen von den Behörden von Amtes wegen verfolgt werden. Die zuständige Behörde ist demnach verpflichtet, den Sachverhalt zu untersuchen und die geeigneten

Massnahmen zu treffen. Die zuständige Behörde muss auch anonymen Anzeigen nachgehen. Die Erfolgschancen einer Anzeige sind umso grösser, je mehr konkrete Informationen vorliegen und je mehr glaubwürdige Zeugen sich getrauen, sich mit ihrem Namen für das Tier einzusetzen.

 

Zusätzlich ist es sinnvoll, einen Tierschutzverein oder den Tierschutzbeauftragten der Gemeinde oder des Kantons über den Missstand zu informieren.

                                                                              „Und während die Welt ruft… Du kannst nicht alle retten! ...

                           flüstert die Hoffung… Und wenn es nur einer ist… Versuch es!"
                                                                                                                                             Sylvia Rassloff

 

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